§ 2.
Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung bereits in die Personenstandsbücher eingetragener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr ein.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Gesetzesnummer
10005759
Dokumentnummer
NOR12062932
alte Dokumentnummer
N4199110752L
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