Regelungsgegenstand
§ 2.
Diese Verordnung regelt:
- 1. die Einrichtung einer Kommission zur Empfehlung von Einrichtungen der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung sowie zur Empfehlung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter (Prozessbegleitungskommission),
- 2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Einrichtungen der Opferhilfe in die Liste der allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen (Prozessbegleitungseinrichtungsliste),
- 3. die Rechte und Pflichten von eingetragenen allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen,
- 4. die Einrichtung von Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung,
- 5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Personen in die Liste der eingetragenen psychosozialen und juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter (Prozessbegleitungsliste),
- 6. die Rechte und Pflichten von eingetragenen psychosozialen und juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern,
- 7. die Führung der Prozessbegleitungseinrichtungsliste und der Prozessbegleitungsliste,
- 8. die Qualitätsstandards der eingetragenen allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen und der eingetragenen psychosozialen und juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter,
- 9. die Aus- und Weiterbildung von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern und die Weiterbildung von juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265014
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