§ 2 Pauschalierung einer Gefahrenzulage

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1986

§ 2.

Die Gefahrenzulage beträgt monatlich für die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden:

  1. 1. für Beamte des Sicherheitswachdienstes und des Gendarmeriedienstes, denen eine Außendienstverrichtung von zwei Dritteln der Dienstleistung vorgeschrieben ist, sowie jenen Kriminalbeamten und Gendarmeriebeamten bei den Kriminalabteilungen der Verwendungsgruppen W 2 und W 3, die nach der Art ihrer Verwendung grundsätzlich zur regelmäßigen Versehung exekutiven Außendienstes herangezogen werden10,48%
  2. 2. für Wachkommandanten, Gendarmeriepostenkommandanten, Kommandanten der Außenstellen der Gendarmerieposten, Kriminalabteilungen und Verkehrsabteilungen, Bezirksgendarmeriekommandanten und die Stellvertreter dieser Beamten, sowie die als Wachhabende den Wachzimmern zugewiesenen Wachebeamten, weiters für alle Wachebeamten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen7,94%
  3. 3. für rechtskundige Beamte6,51%
  4. 4. für alle übrigen exekutivdienstfähigen Wachebeamten6,35%
  1. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008606

Dokumentnummer

NOR12102522

alte Dokumentnummer

N61986186730

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