§ 2 Pauschalierung einer Gefahrenzulage

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1991

§ 2.

Die Gefahrenzulage beträgt monatlich für die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden:

  1. 1. für Beamte des Sicherheitswachdienstes und des Gendarmeriedienstes, denen eine Außendienstverrichtung von zwei Dritteln der Dienstleistung vorgeschrieben ist, sowie jenen Kriminalbeamten und Gendarmeriebeamten bei den Kriminalabteilungen der Verwendungsgruppen W 2 und W 3, die nach der Art ihrer Verwendung grundsätzlich zur regelmäßigen Versehung exekutiven Außendienstes herangezogen werden10,48%
  2. 2. für Wachkommandanten, Gendarmeriepostenkommandanten, Kommandanten der Außenstellen der Gendarmerieposten, Kriminalabteilungen und Verkehrsabteilungen, Bezirksgendarmeriekommandanten, die Stellvertreter dieser Beamten und die Hauptsachbearbeiter und Sachbearbeiter der Kriminalabteilungen und Verkehrsabteilungen, sofern sie nicht unter Z 1 fallen, sowie die als Wachhabende den Wachzimmern zugewiesenen Wachebeamten, weiters für alle Wachebeamten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen7,94%
  3. 3. für rechtskundige Beamte6,51%
  4. 4. für alle übrigen exekutivdienstfähigen Wachebeamten6,35%
  1. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008606

Dokumentnummer

NOR12105588

alte Dokumentnummer

N6199116096J

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