§ 2.
Die Gefahrenzulage beträgt monatlich für die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden:
- 1. für Beamte des Sicherheitswachdienstes und des Gendarmeriedienstes, denen eine Außendienstverrichtung von zwei Dritteln der Dienstleistung vorgeschrieben ist, sowie jenen Kriminalbeamten und Gendarmeriebeamten bei den Kriminalabteilungen der Verwendungsgruppen W 2 und W 3, die nach der Art ihrer Verwendung grundsätzlich zur regelmäßigen Versehung exekutiven Außendienstes herangezogen werden10,48%
- 2. für Wachkommandanten, Gendarmeriepostenkommandanten, Kommandanten der Außenstellen der Gendarmerieposten, Kriminalabteilungen und Verkehrsabteilungen, Bezirksgendarmeriekommandanten, die Stellvertreter dieser Beamten und die Hauptsachbearbeiter und Sachbearbeiter der Kriminalabteilungen und Verkehrsabteilungen, sofern sie nicht unter Z 1 fallen, sowie die als Wachhabende den Wachzimmern zugewiesenen Wachebeamten, weiters für alle Wachebeamten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen7,94%
- 3. für rechtskundige Beamte6,51%
- 4. für alle übrigen exekutivdienstfähigen Wachebeamten6,35%
- des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10008606
Dokumentnummer
NOR12105588
alte Dokumentnummer
N6199116096J
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