§ 2 Pauschalierung der Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen für Hochschullehrer, Vertragsassistenten sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 2.

Das Pauschale wird in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachstehend genannten Gruppen jeweils einheitlich wie folgt festgelegt:

Gruppe

Hundertsatz

  

  1. 1. Ordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Außerordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes 19.62
  2. 2. Hochschulassistenten im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 6 des Gehaltsüberleitungsgesetzes und vollbeschäftigte Vertragsassistenten, sofern der Lehrkanzelinhaber bestätigt, daß der Vertragsassistent die gleiche Tätigkeit ausübt wie ein Hochschulassistent11.92
  3. 3. Andere vollbeschäftigte Vertragsassistenten ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigten Dienstjahr6.54
  4. 4. Andere vollbeschäftigte Vertragsassistenten vom ersten bis zum vierten Dienstjahr4.56
  5. 5. Vollbeschäftigte wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte1.87

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10008289

Dokumentnummer

NOR12096430

alte Dokumentnummer

N6197310022F

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