§ 2.
Das Pauschale wird in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachstehend genannten Gruppen jeweils einheitlich wie folgt festgelegt:
Gruppe | Hundertsatz |
- 1. Ordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Außerordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes 19.62
- 2. Hochschulassistenten im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 6 des Gehaltsüberleitungsgesetzes und vollbeschäftigte Vertragsassistenten, sofern der Lehrkanzelinhaber bestätigt, daß der Vertragsassistent die gleiche Tätigkeit ausübt wie ein Hochschulassistent11.92
- 3. Andere vollbeschäftigte Vertragsassistenten ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigten Dienstjahr6.54
- 4. Andere vollbeschäftigte Vertragsassistenten vom ersten bis zum vierten Dienstjahr4.56
- 5. Vollbeschäftigte wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte1.87
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Gesetzesnummer
10008289
Dokumentnummer
NOR12096430
alte Dokumentnummer
N6197310022F
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