§ 2 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Hochschullehrer, Vertragsassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an den Hochschulen und den wissenschaftlichen Anstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 2.

Das Pauschale wird für die nachstehend genannten Gruppen jeweils einheitlich in einem monatlich gebührenden Betrag wie folgt festgesetzt:

Gruppe

Betrag

  

  1. 1. Ordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Außerordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes700 S
  2. 2. Hochschulassistenten im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 6 des Gehaltsüberleitungsgesetzes und vollbeschäftigte Vertragsassistenten, sofern der Lehrkanzelinhaber bestätigt, daß der Vertragsassistent die gleiche Tätigkeit ausübt wie ein Hochschulassistent600 S
  3. 3. Andere vollbeschäftigte Vertragsassistenten ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigten Dienstjahr333 S
  4. 4. Halbbeschäftigte Vertragsassistenten ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigten Dienstjahr166 S
  5. 5. Andere vollbeschäftigte Vertragsassistenten vom ersten bis zum vierten Dienstjahr250 S
  6. 6. Halbbeschäftigte Vertragsassistenten vom ersten bis zum vierten Dienstjahr125 S
  7. 7. Vollbeschäftigte wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte167 S
  8. 8. Halbbeschäftigte wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte83 S
  9. 9. Beamte der Verwendungsgruppe A und Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a im wissenschaftlichen Dienst an Hochschulen oder an wissenschaftlichen Anstalten250 S

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10008282

Dokumentnummer

NOR12096484

alte Dokumentnummer

N61973105750

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)