§ 2 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Anstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Pauschalierungen nach dieser Verordnung, die bis zu deren Aufhebung zugemessen wurden, behalten bis zu einer allfälligen Neubemessung gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 ihre Wirksamkeit.

§ 2.

Nach § 2 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. Mai 1973, BGBl. Nr. 267, für Zeiträume nach dem 31. August 1988 noch ausbezahlte Aufwandsentschädigungen sind auf die gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung anzurechnen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 267/1973

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10008639

Dokumentnummer

NOR12103131

alte Dokumentnummer

N6198810016F

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