§ 2.
Das Pauschale wird in einem monatlich in Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt; nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Pauschales.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008429
Dokumentnummer
NOR12098359
alte Dokumentnummer
N61978160500
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