Berufsprofil
§ 2
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Papiertechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Erkennen von Papierarten, ihrer Eigenschaften sowie Erkennen und Beheben von Papierfehlern,
- 2. Auswählen und Überprüfen der Roh- und Halbstoffe, der chemischen Additive und sonstiger erforderlicher Materialien (zB Farbstoffe, Füllstoffe) sowie Herstellen der Rezepturen,
- 3. Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der Maschinen und Anlagen zur Stoffaufbereitung (zB Zerfaserungsmaschinen), zur Papierherstellung (Papiermaschinen) und zur Papierveredelung und -ausrüstung (zB Streichmaschinen, Vorroller, Rollenschneidmaschinen, Querschneider, Planschneider),
- 4. rechnergestütztes Überwachen und Durchführen von Prozesskontrollen und Prozessoptimierungen sowie Dokumentieren von Betriebsdaten,
- 5. Warten, Pflegen und einfaches Instandhalten der betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen,
- 6. Durchführen einfacher Montage- und Demontagearbeiten an betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen,
- 7. Durchführen von berufsspezifischen chemischen und physikalischen Untersuchungsmethoden an Stoff- und Papierproben,
- 8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
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