§ 2 PAGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Form amtlicher Ausfertigungen

§ 2.

(1) Für Prioritätsbelege dürfen nur vom Patentamt angefertigte Kopien verwendet werden.

(2) Dem Musterzertifikat sowie jedem Auszug aus dem Musterregister sind sämtliche im Register enthaltenen Abbildungen des Musters in Kopie, bei färbigen Abbildungen in Farbkopie anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20004486

Dokumentnummer

NOR40073232

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