§ 2 Ozon-Meßnetzkonzept

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1992

Ozonmeßstellen an den von den
Landeshauptmännern festzulegenden Standorten

§ 2.

(1) Unbeschadet der Ozonmeßstellen nach § 1 haben die Landeshauptmänner in der gemäß § 3 festgelegten Anzahl in den Ozon-Überwachungsgebieten zusätzliche Meßstellen einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie die Standorte der Ozonmeßstellen (Abs. 1) entsprechend den Bestimmungen des § 6 festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010714

Dokumentnummer

NOR12136008

alte Dokumentnummer

N8199223619J

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