Ozonmeßstellen an den von den
Landeshauptmännern festzulegenden Standorten
§ 2.
(1) Unbeschadet der Ozonmeßstellen nach § 1 haben die Landeshauptmänner in der gemäß § 3 festgelegten Anzahl in den Ozon-Überwachungsgebieten zusätzliche Meßstellen einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie die Standorte der Ozonmeßstellen (Abs. 1) entsprechend den Bestimmungen des § 6 festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010714
Dokumentnummer
NOR12136008
alte Dokumentnummer
N8199223619J
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