§ 2 ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2009

Geltungsbereich

§ 2

(1) Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1. die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
  2. 2. die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;
  3. 3. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
  4. 4. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen.

(2) Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche:

  1. 1. Förderung durch Mindestpreise und Kontrahierungspflicht für Strom, der auf Basis von erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird;
  2. 2. Förderung von Photovoltaikanlagen ab einer Peak-Leistung von mehr als 5 kW;
  3. 3. Förderung durch Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen sowie Kleinwasserkraft;
  4. 4. Förderung durch Investitionszuschüsse für die Erzeugung von Ökostrom aus Ablauge;
  5. 5. Rohstoffzuschläge für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder Biogas.

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