§ 2
(1) Die bei der Volkszählung gestellten Fragen sind aus der Anlage 2 und weiters aus der Anlage 1 oder der Anlage 3 ersichtlich.
(2) Die zur Auskunftserteilung sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen sind aus der Anlage 1 und der Anlage 3 ersichtlich.
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