§ 2.
Liegt sowohl ein Anspruch auf Opferrente gemäß § 11 Abs. 2 als auch ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß § 11 Abs. 3 des Opferfürsorgegesetzes vor, so gebührt die höhere Leistung.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
10008571
Dokumentnummer
NOR12102005
alte Dokumentnummer
N6198519818J
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