§ 2 ÖPA-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2006

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

(1) Das Österreichische Patentamt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell auf den Auszubildenden und seinen Arbeitsplatz abgestimmten Ausbildung.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, dem Auszubildenden

  1. 1. jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
  2. 2. die Besonderheiten des Dienstes im Österreichischen Patentamt nahe zu bringen und
  3. 3. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20004691

Dokumentnummer

NOR40076945

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