§ 2 OffV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

2. Hauptstück

Allgemeine Anforderungen Risikomanagement für einzelne Risikokategorien

§ 2

Kreditinstitute haben für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in den §§ 6 bis 15 genannten Risiken, die Risikomanagementziele und -leitlinien des Kreditinstituts gesondert offen zu legen. Dazu zählen:

  1. 1. Die Strategien und Verfahren für das Management dieser Risiken;
  2. 2. die Struktur und Organisation der relevanten Risikomanagementfunktionen;
  3. 3. der Umfang und die Art der Risikoberichts- und Risikomesssysteme und
  4. 4. die Leitlinien für Risikoabsicherung und -minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und –minderung getroffenen Maßnahmen.

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