§ 2 ÖAWG

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1921

§ 2.

Ihre Aufgabe ist es, die Wissenschaft in jeder Hinsicht zu fördern; sie hat bei Erfüllung ihrer Aufgabe den Anspruch auf Schutz und Förderung durch den Bund.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10009182

Dokumentnummer

NOR12117849

alte Dokumentnummer

N7192110909O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)