zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021
Anspruchsberechtigte
§ 2.
(1) Nummernübertragung ist allen Teilnehmern auf deren Antrag für alle Rufnummern, die dem Teilnehmer von einem Mobil-Telefondienstebetreiber zur Nutzung überlassen worden sind, uneingeschränkt einzuräumen.
(2) Der abgebende Betreiber hat unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatzrufnummer zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Gesetzesnummer
20007709
Dokumentnummer
NOR40136618
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