Sicherheitsanforderungen
§ 2
Elektrische Betriebsmittel erfüllen die Erfordernisse des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 hinsichtlich der Sicherheit von Menschen und Nutztieren und der Erhaltung von Sachwerten, wenn sie – entsprechend dem Stand der Sicherheitstechnik im Europäischen Wirtschaftsraum – so hergestellt sind, daß sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei nach vernünftigem Ermessen zu erwartender Benutzung den in Anhang I genannten Bedingungen und Sicherheitszielen entsprechen. Zur Beurteilung sind die §§ 3, 4, 5 und 6 heranzuziehen.
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