§ 2 Normalkostentarif

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2023

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 bewirkt werden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 277/2021, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die vor dem 1. Mai 2023 bewirkt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2025

Gesetzesnummer

20012252

Dokumentnummer

NOR40252761

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