§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 bewirkt werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 277/2021, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die vor dem 1. Mai 2023 bewirkt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2025
Gesetzesnummer
20012252
Dokumentnummer
NOR40252761
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