§ 2 NLV 2020

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2020

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer

§ 2.

(1) Im Jahr 2020 dürfen auf Grund von Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, bis zu 4 400 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2020, eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 1 NAG).

(2) Im Jahr 2020 dürfen auf Grund von Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 AuslBG bis zu 200 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 2 NAG).

Schlagworte

Einreiserecht

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Gesetzesnummer

20011380

Dokumentnummer

NOR40228149

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