Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer
§ 2.
(1) Im Jahr 2020 dürfen auf Grund von Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, bis zu 4 400 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2020, eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 1 NAG).
(2) Im Jahr 2020 dürfen auf Grund von Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 AuslBG bis zu 200 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 2 NAG).
Schlagworte
Einreiserecht
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021
Gesetzesnummer
20011380
Dokumentnummer
NOR40228149
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