Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer
§ 2.
(1) Im Jahr 2019 dürfen auf Grund von Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, bis zu 4 000 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 1 NAG).
(2) Im Jahr 2019 dürfen auf Grund von Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 AuslBG bis zu 600 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 2 NAG).
Schlagworte
Einreiserecht
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
20010567
Dokumentnummer
NOR40212681
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