§ 2 NLV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 445/2011).

Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer

§ 2.

(1) Im Jahr 2011 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, bis zu 7500 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 1 NAG).

(2) Im Jahr 2011 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 AuslBG bis zu 7500 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 2 NAG).

Schlagworte

Einreiserecht

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

20007084

Dokumentnummer

NOR40129320

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