§ 2 NLV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 482/2010).

Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer

§ 2.

(1) Im Jahr 2010 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2009, bis zu 7500 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009, eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 5 Z 1 NAG).

(2) Im Jahr 2010 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a AuslBG bis zu 7500 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 5 Z 2 NAG).

Schlagworte

Einreiserecht, BGBl. I Nr. 100/2005

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

20006602

Dokumentnummer

NOR40113090

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