Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 371/2007).
Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer
§ 2.
(1) Im Jahr 2007 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 1a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, bis zu 7 500 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 5 Z 1 NAG).
(2) Im Jahr 2007 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 1a AuslBG bis zu 7 000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 5 Z 2 NAG).
Schlagworte
Einreiserecht, BGBl. I Nr. 100/2005
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Gesetzesnummer
20005265
Dokumentnummer
NOR40086670
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