Saisonarbeitskräfte
§ 2.
Im Jahr 1998 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 9 FrG bis zu 4 500 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2018
Gesetzesnummer
10006005
Dokumentnummer
NOR12065934
alte Dokumentnummer
N4199711669I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)