§ 2 NLAV

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2018

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Biokraftstoffe“ sind flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
  2. 2. „flüssige Biobrennstoffe“ sind flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken – mit Ausnahme des Transports – einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte bestimmt sind;
  3. 3. „Massenbilanz“ ist eine Auflistung von Aufzeichnungen, die zum Zweck der Zuweisung von Nachhaltigkeitseigenschaften bei Lieferungen eine mengen- und bilanzmäßige Rückverfolgbarkeit der Biomasse vom Verarbeiter zum Landwirt gewährleistet und den Anforderungen des § 7 genügt;
  4. 4. „Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Nebenprodukten und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung aus der Landwirtschaft, ausgenommen Abfälle;
  5. 5. „Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt“ sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die ganze Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais) sowie Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln) fallen;
  6. 6. „Reststoffe“ sind ua. Reststoffe der Landwirtschaft und Verarbeitungsrückstände, die unmittelbar in diesen Produktionszweigen entstanden sind oder anfallen. Als solche Reststoffe gelten jedenfalls Reststoffe oder Nebenprodukte im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3 von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen (zB Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen), nicht jedoch Abfälle;
  7. 7. „Lignozellulosehaltiges Material“ ist Material von landwirtschaftlich genutzten Flächen, das aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie insbesondere Biomasse aus holzartigen Energiepflanzen;
  8. 8. „Zellulosehaltiges Non-Food-Material“ sind Rohstoffe, die von landwirtschaftlich genutzten Flächen stammen und überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG enthalten;
  9. 9. „Systembetreiber“ ist die Agrarmarkt Austria (AMA) oder eine andere Stelle, die ein von der Kommission gemäß Art. 18 der Richtlinie 2009/28/EG zugelassenes Zertifizierungssystem betreibt;
  10. 10. „Unternehmen“ im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in Verkehr bringen oder verarbeiten;
  11. 11. „Betriebsinhaber“ gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Schlagworte

Knollenfrucht, Nahrungsmittelpflanze

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40203462

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