Grundsätze in der Hundeausbildung
§ 2.
(1) Die Ausbildung des Hundes muss tierschutzkonform erfolgen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass keine Maßnahmen zur Anwendung kommen, die gemäß § 5 TSchG vom Verbot der Tierquälerei erfasst sind.
(2) Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf Wert zu legen, dass
- 1. ein gutes Sozialverhalten der Hunde gegenüber Menschen und anderen Hunden und eine geeignete Gewöhnung an ihre Lebens- und Trainingsumgebung gefördert werden,
- 2. die Ausbildung altersgemäß ist und den körperlichen Möglichkeiten und Lernvoraussetzungen des Hundes entspricht,
- 3. auf rassespezifische Eigenschaften und individuelle Eigenschaften des Hundes angemessen eingegangen wird.
(3) Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf zu achten, dass sie auf den Grundlagen der lerntheoretischen Erkenntnisse aufbaut und Methoden der positiven Motivation der Vorzug vor aversiven Methoden gegeben wird.
- (4) Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (Schutzhundeausbildung) sowie sonstige vergleichbare Ausbildungen und sportliche Aktivitäten von Hunden, die ein gegen den Menschen oder gegen von Menschen getragene Gegenstände gerichtetes Angriffsverhalten oder gegen den Menschen gerichtetes Beißtraining beinhalten, sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für
- 1. die Ausbildung von Hunden, die nachweislich als Diensthunde des Bundes eingesetzt werden,
- 2. das Beißen oder Verbeißen in vom menschlichen Körper eindeutig abgrenzbare Gegenstände, wie Seile, Bälle, Frisbees oder vergleichbare Gegenstände, sowie
- 3. die Weiterführung dieser Arten von Ausbildung, wenn sie in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit den Hunden begonnen wurden und wenn dabei noch keine vollständige Signalkontrolle über das trainierte Verhalten erreicht wurde; diese Ausbildungen sind ausschließlich zum Zweck des Erlangens von Signalkontrolle über das Verhalten weiter zulässig, dürfen kein weiteres – gegen den Menschen gerichtetes – Angriffsverhalten oder Beißtraining fördern und sind jedenfalls bis längstens 01.09.2025 zu beenden.
Schlagworte
Lebensumgebung
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
20007723
Dokumentnummer
NOR40268594
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