§ 2 Nachweis des günstigen Schulerfolges gemäß dem Schülerbeihilfengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.1974

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 154/2013).

§ 2.

An Bundeshebammenlehranstalten sind für den Nachweis des günstigen Schulerfolges im zweiten Ausbildungsjahr als Einzelprüfungen im Sinne des § 5 Abs. 4 lit. b des Schülerbeihilfengesetzes die Prüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern zu berücksichtigen:

Allgemeine Anatomie;

Allgemeine Physiologie und Ernährungslehre;

Allgemeine Hygiene und Infektionslehre einschließlich Entwesung, Desinfektion und Sterilisation;

Allgemeine Pathologie;

Allgemeine Krankenpflegetechnik, Instrumenten- und Gerätelehre.

Schlagworte

Instrumentenlehre

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10009377

Dokumentnummer

NOR40006953

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)