Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 154/2013).
§ 2.
An Bundeshebammenlehranstalten sind für den Nachweis des günstigen Schulerfolges im zweiten Ausbildungsjahr als Einzelprüfungen im Sinne des § 5 Abs. 4 lit. b des Schülerbeihilfengesetzes die Prüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern zu berücksichtigen:
Allgemeine Anatomie;
Allgemeine Physiologie und Ernährungslehre;
Allgemeine Hygiene und Infektionslehre einschließlich Entwesung, Desinfektion und Sterilisation;
Allgemeine Pathologie;
Allgemeine Krankenpflegetechnik, Instrumenten- und Gerätelehre.
Schlagworte
Instrumentenlehre
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
10009377
Dokumentnummer
NOR40006953
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