§ 2 Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Begriffe

§ 2.

Die folgenden Begriffe haben in dieser Verordnung nachstehende Bedeutung:

  1. 1. Elektrische Leitungsanlagen sind elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes vom 17. März 1965, BGBl. Nr. 57), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen,
  2. 2. Starkstrom ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt,
  3. 3. Nennspannung elektrischer Anlagen ist jene Spannung, nach der diese benannt sind und auf die Betriebseigenschaften sowie Grenz- und Prüfwerte bezogen werden,
  4. 4. Fachmann (Fachkraft) ist eine Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen Arbeiten an elektrischen Anlagen beurteilen und etwa mögliche Gefahren erkennen kann. Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem Arbeitsgebiet „Betrieb von Starkstromanlagen“ herangezogen werden.

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