Dokument für Tauschangebote
§ 2.
Bezieht sich das Tauschangebot auf Wertpapiere, die an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, so muss ein gleichwertiges Dokument, das gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 1. Fall KMG oder gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 BörseG die Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. eine gemäß § 7 des Übernahmegesetzes – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, erstellte Angebotsunterlage, und
- 2. eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß § 9 Abs. 1 ÜbG.
Das Dokument gemäß Abs. 1 ist einem Prospekt erst dann gleichwertig, wenn es gemäß § 11 Abs. 1 ÜbG veröffentlicht werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Gesetzesnummer
20004205
Dokumentnummer
NOR40142095
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