§ 2 Munitionslagerverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

§ 2.

(1) Militärische Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen und den Geländeverhältnissen als oberirdische und/oder unterirdische Munitionslager entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung anzulegen.

(2) Lagerobjekte sind die einzelnen Baulichkeiten eines oberirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind.

(3) Lagerkammern sind die einzelnen Baulichkeiten eines unterirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10005649

Dokumentnummer

NOR12062162

alte Dokumentnummer

N4198811263A

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