§ 2.
(1) In militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, dürfen in nicht überschütteten Gewölben (auch aus Betonfertigteilen), die abgesehen von der fehlenden Überschüttung die im § 4 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung über militärische Munitionslager beschriebene Beschaffenheit aufweisen, sowie in Munitionskasten von der im § 4 Abs. 2 der zitierten Verordnung beschriebenen Beschaffenheit
- a) Munition für Handfeuerwaffen, für Maschinengewehre und -kanonen (Kaliber bis zu 20 mm) mit inerten Geschossen oder pyrotechnischer Füllung bis zu einer Explosivstoff-Höchstbelagsmenge von 200 kg und
- b) Schieß- und Sicherheitssprengmittel bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg oder Munition (Munitionsteile) mit einer solchen Füllung in der gleichen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge oder bis zu 50 Stück sprengkräftige Zündungen oder bis zu 5 Stück sprengkräftige Geschoßzündungen
- gelagert werden. In überschütteten Gewölben von der im § 4 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung über militärische Munitionslager beschriebenen Beschaffenheit dürfen Munition und Schieß-, Spreng- und Zündmittel auch anderer Art sowie in einer größeren Explosivstoff-Höchstbelagsmenge gelagert werden, sofern die Vorkehrungen nach Abs. 2 getroffen sind. Diese Vorkehrungen sind insoweit durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu ergänzen, als dies notwendig ist, um eine Gefährdung von Menschen oder Sachen nach Möglichkeit auszuschließen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Gewölbe und Munitionskasten sind in der militärischen Anlage von anderen Bauwerken so weit entfernt räumlich anzuordnen, daß im Falle eines Zündschlages eine Gefährdung dieser Bauwerke oder von Menschen, die sich allenfalls in den Bauwerken aufhalten, nach Möglichkeit ausgeschlossen ist. Zwischen den Gewölben, zwischen den Munitionskasten sowie zwischen Gewölben und Munitionskasten ist der nach § 5 der Verordnung über militärische Munitionslager jeweils maßgebliche Sicherheitsabstand einzuhalten.
Schlagworte
Maschinenkanone, Schießmittel, Sprengmittel
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005334
Dokumentnummer
NOR12059150
alte Dokumentnummer
N4196811296A
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