§ 2 Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1968

§ 2.

(1) In militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, dürfen in nicht überschütteten Gewölben (auch aus Betonfertigteilen), die abgesehen von der fehlenden Überschüttung die im § 4 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung über militärische Munitionslager beschriebene Beschaffenheit aufweisen, sowie in Munitionskasten von der im § 4 Abs. 2 der zitierten Verordnung beschriebenen Beschaffenheit

  1. a) Munition für Handfeuerwaffen, für Maschinengewehre und -kanonen (Kaliber bis zu 20 mm) mit inerten Geschossen oder pyrotechnischer Füllung bis zu einer Explosivstoff-Höchstbelagsmenge von 200 kg und
  2. b) Schieß- und Sicherheitssprengmittel bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg oder Munition (Munitionsteile) mit einer solchen Füllung in der gleichen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge oder bis zu 50 Stück sprengkräftige Zündungen oder bis zu 5 Stück sprengkräftige Geschoßzündungen

(2) Die im Abs. 1 angeführten Gewölbe und Munitionskasten sind in der militärischen Anlage von anderen Bauwerken so weit entfernt räumlich anzuordnen, daß im Falle eines Zündschlages eine Gefährdung dieser Bauwerke oder von Menschen, die sich allenfalls in den Bauwerken aufhalten, nach Möglichkeit ausgeschlossen ist. Zwischen den Gewölben, zwischen den Munitionskasten sowie zwischen Gewölben und Munitionskasten ist der nach § 5 der Verordnung über militärische Munitionslager jeweils maßgebliche Sicherheitsabstand einzuhalten.

Schlagworte

Maschinenkanone, Schießmittel, Sprengmittel

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005334

Dokumentnummer

NOR12059150

alte Dokumentnummer

N4196811296A

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