§ 2 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

§ 2.

(1) Als medizinisch-wissenschaftliche Leiterin oder medizinisch-wissenschaftlicher Leiter (medizinisch-wissenschaftliche Leitung) ist eine Ärztin oder ein Arzt zu bestellen. Voraussetzungen für die Bestellung sind:

  1. 1. eine der Fachrichtung der medizinisch-technischen Akademie entsprechende fachärztliche Ausbildung,
  2. 2. eine Berufserfahrung als Fachärztin oder Facharzt von mindestens 3 Jahren und
  3. 3. die pädagogische Eignung.

(2) Für die als Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die medizinisch-wissenschaftliche Leitung.

(3) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfaßt die medizinische Verantwortung aus ärztlicher Sicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung der Direktion:

  1. 1. Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der von Ärztinnen oder Ärzten vorzutragenden Unterrichtsfächer,
  2. 2. Auswahl der Praktikumsstellen nach Anhörung des Leiters der betreffenden Einrichtung und
  3. 3. Information und Beratung aus ärztlicher Sicht.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136201

alte Dokumentnummer

N8199317205L

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