Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 2.
(1) Als medizinisch-wissenschaftliche Leiterin oder medizinisch-wissenschaftlicher Leiter (medizinisch-wissenschaftliche Leitung) ist eine Ärztin oder ein Arzt zu bestellen. Voraussetzungen für die Bestellung sind:
- 1. eine der Fachrichtung der medizinisch-technischen Akademie entsprechende fachärztliche Ausbildung,
- 2. eine Berufserfahrung als Fachärztin oder Facharzt von mindestens 3 Jahren und
- 3. die pädagogische Eignung.
(2) Für die als Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die medizinisch-wissenschaftliche Leitung.
(3) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfaßt die medizinische Verantwortung aus ärztlicher Sicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung der Direktion:
- 1. Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der von Ärztinnen oder Ärzten vorzutragenden Unterrichtsfächer,
- 2. Auswahl der Praktikumsstellen nach Anhörung des Leiters der betreffenden Einrichtung und
- 3. Information und Beratung aus ärztlicher Sicht.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136201
alte Dokumentnummer
N8199317205L
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