Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Modellbauer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
- 2. Auswählen der erforderlichen Materialien,
- 3. Messen und Anreißen,
- 4. Bearbeiten der Werkstoffe Holz, Kunststoff und Metall,
- 5. Anfertigen von Unikaten, Urmodellen, Modellen und Kernkästen,
- 6. Lesen und Erstellen von Zeichnungen,
- 7. Herstellen von Verbindungen,
- 8. fachgerechter Zusammenbau,
- 9. fachgerechte Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
10008004
Dokumentnummer
NOR12090839
alte Dokumentnummer
N5199853753L
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