§ 2 MING

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.2016

Verordnungsermächtigung

§ 2.

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.

(2) Durch die Verordnungen gemäß Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden:

  1. 1. Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser Erzeugnisse einschließlich Marktüberwachung;
  2. 2. Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen.
  3. 3. Anforderungen für das Ausstellen dieser Erzeugnisse;
  4. 4. Anforderungen an die notifizierten Stellen;

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20009219

Dokumentnummer

NOR40187093

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