Übergangsbestimmung
§ 2
§ 2. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meister-(Befähigungs‑)Prüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 53/1994 gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung.
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