Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Metalldesign - Schwerpunkt Gürtlerei:
- a) einschlägige Werkstücke planen, entwerfen und kreativ gestalten (auch mit EDV-Unterstützung),
- b) Arbeiten im Bereich der Gürtlerei selbständig planen, durchführen und kontrollieren, wie zB Beleuchtungskörper, Einrichtungsgegenstände, sakrale Gegenstände usw. aus Buntmetallen herstellen, reparieren und montieren,
- c) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,
- d) technische Unterlagen lesen und anwenden,
- e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,
- f) technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,
- g) einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen.
- 2. Metalldesign - Schwerpunkt Gravur:
- a) einschlägige Werkstücke planen, entwerfen und kreativ gestalten (auch mit EDV-Unterstützung),
- b) Arbeiten im Bereich der Gravur selbständig planen, durchführen und kontrollieren, wie zB Stanz- und Prägewerkzeuge, Stempel, Druckformen, Schilder, Informationsträger und Gebrauchs- und Ziergegenstände maschinell und/oder von Hand gravieren,
- c) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,
- d) technische Unterlagen lesen und anwenden,
- e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,
- f) technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,
- g) Maschinen bedienen und steuern,
- h) einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen.
- 3. Metalldesign - Schwerpunkt Metalldrückerei:
- a) einschlägige Werkstücke planen, entwerfen und kreativ gestalten (auch mit EDV-Unterstützung),
- b) Arbeiten im Bereich der Metalldrückerei selbständig planen, durchführen und kontrollieren (runde Hohlkörper und Formteile aus Blechen formen),
- c) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,
- d) technische Unterlagen lesen und anwenden,
- e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,
- f) technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,
- g) einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen.
Schlagworte
Stanzwerkzeug, Gebrauchsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20002079
Dokumentnummer
NOR40032450
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