§ 2 Metalldesign-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Metalldesign - Schwerpunkt Gürtlerei:
  1. a) einschlägige Werkstücke planen, entwerfen und kreativ gestalten (auch mit EDV-Unterstützung),
  2. b) Arbeiten im Bereich der Gürtlerei selbständig planen, durchführen und kontrollieren, wie zB Beleuchtungskörper, Einrichtungsgegenstände, sakrale Gegenstände usw. aus Buntmetallen herstellen, reparieren und montieren,
  3. c) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,
  4. d) technische Unterlagen lesen und anwenden,
  5. e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,
  6. f) technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,
  7. g) einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen.
  1. 2. Metalldesign - Schwerpunkt Gravur:
  1. a) einschlägige Werkstücke planen, entwerfen und kreativ gestalten (auch mit EDV-Unterstützung),
  2. b) Arbeiten im Bereich der Gravur selbständig planen, durchführen und kontrollieren, wie zB Stanz- und Prägewerkzeuge, Stempel, Druckformen, Schilder, Informationsträger und Gebrauchs- und Ziergegenstände maschinell und/oder von Hand gravieren,
  3. c) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,
  4. d) technische Unterlagen lesen und anwenden,
  5. e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,
  6. f) technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,
  7. g) Maschinen bedienen und steuern,
  8. h) einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen.
  1. 3. Metalldesign - Schwerpunkt Metalldrückerei:
  1. a) einschlägige Werkstücke planen, entwerfen und kreativ gestalten (auch mit EDV-Unterstützung),
  2. b) Arbeiten im Bereich der Metalldrückerei selbständig planen, durchführen und kontrollieren (runde Hohlkörper und Formteile aus Blechen formen),
  3. c) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,
  4. d) technische Unterlagen lesen und anwenden,
  5. e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,
  6. f) technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,
  7. g) einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen.

Schlagworte

Stanzwerkzeug, Gebrauchsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002079

Dokumentnummer

NOR40032450

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)