§ 2 Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Berufsprofil

§ 2.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Metallbearbeitung ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Herstellen von einschlägigen Werkstücken und Bauteilen unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Passungsnormen,
  2. 2. Anfertigen von Skizzen und einfachen normgerechten technischen Zeichnungen,
  3. 3. Fertigen, Zusammenbauen, Befestigen und Montieren von Bauteilen, Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen nach Anleitung und Plänen auch in Verbindung mit mechanischen und pneumatischen Systemen,
  4. 4. Demontieren, Instandsetzen und Warten von Bauteilen, Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen auch in Verbindung mit mechanischen und pneumatischen Systemen,
  5. 5. Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeitsergebnisse,
  6. 6. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

Schlagworte

Umweltstandard

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

20007848

Dokumentnummer

NOR40140124

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