Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2.
(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
- 1. Sandaufbereiten,
- 2. Formen von Modellen für Eisen, Schwermetall und Leichtmetall,
- 3. Kernmachen mit Kerneisen und Entlüften,
- 4. Legieren und Schmelzen,
- 5. Gießen und
- 6. Nachbearbeiten (Gußputzen und Ausbessern von Gußfehlern).
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
- 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen und
- 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10007716
Dokumentnummer
NOR12086434
alte Dokumentnummer
N5199546997J
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