§ 2 Kreditrisiko konsolidiert
Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG erstellen, sind verpflichtet, Kreditrisikoinformationen für die im Konzernabschluss dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Beilage A2 gegliedert an die OeNB zu melden.
Die Bewertung hat nach den jeweils angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen (§ 59 oder § 59a BWG) zu erfolgen.
Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben die Beilage A2 im laufenden Jahr nicht zu erstatten, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG, Teil 2, IV. zusammengesetzten Betriebsergebnis des unkonsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellen, wobei in diesem Falle das Betriebsergebnis des Konzernabschlusses auf Basis IFRS heranzuziehen ist. Wird die Meldegrenze überschritten, so hat die Meldung der Beilage A2 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Gesetzesnummer
20009271
Dokumentnummer
NOR40174717
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