Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2.
(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
- 1. Wärmedämmung mit Matten, Schläuchen, Platten, Formstücken oder dergleichen einschließlich notwendiger Unterkonstruktion und Oberflächenschutz,
- 2. Kältedämmung mit Dämmstoffen an Wänden, Decken, Böden oder an Rohrleitungen, Behältern und Armaturen,
- 3. Schallschutz mit Akustikplatte oder anderen geeigneten Werkstoffen,
- 4. Branddämmung sowie Abschottung in Wand und Decke und
- 5. Sperrung an Wänden, Decken und Böden mittels geeigneter Materialien inklusive Grundierung und Oberflächenbehandlung.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
- 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen und
- 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Abs. 1, die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10007764
Dokumentnummer
NOR12087122
alte Dokumentnummer
N5199638021L
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