§ 2.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Gesundheitsbehörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20011068
Dokumentnummer
NOR40221264
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