Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Mechatronik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
- 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
- 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
- 4. mechatronische Teile herstellen und bearbeiten, mechatronische Baugruppen und Komponenten zusammenbauen und abgleichen,
- 5. mechanische, elektrische und elektronische Bauelemente, Baugruppen und Komponenten zusammenbauen und installieren,
- 6. elektrische und maschinenbautechnische Größen messen und prüfen,
- 7. mechatronische Hardwarekomponenten und Softwarekomponenten installieren und prüfen,
- 8. elektrische, pneumatische und hydraulische Steuerungen aufbauen und prüfen,
- 9. mechatronische Systeme programmieren und prüfen,
- 1 0.Maschinen, Systeme und Anlagen zusammenbauen, montieren und prüfen,
- 11. betriebsspezifische Systeme in Geräten, Maschinen und Anlagen installieren, prüfen, einstellen, in Betrieb nehmen und übergeben,
- 12. mechatronische Systeme instand halten und warten,
- 13. Fehler, Mängel und Störungen an mechatronischen Systemen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
- 14. Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,
- 15. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und einschlägigen Umweltstandards ausführen,
- 16. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
- 17. Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung mechatronischer Systeme beraten.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Gesetzesnummer
20002885
Dokumentnummer
NOR40044602
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