§ 2 Maurer/Maurerin-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Maurer/Maurerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Einrichten und Absichern von Baustellen,
  2. 2. Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) in die Natur,
  3. 3. Herstellen, Renovieren, Restaurieren und Adaptieren von Bauwerksteilen, Bauwerken und Mauerwerken mit verschiedenen Baustoffen,
  4. 4. Herstellen von Schalungen, Bewehrungen, Beton und Estrichen,
  5. 5. Einbauen von Dämmstoffen zur Kälte-, Wärme-, Schall- und Branddämmung,
  6. 6. Ausführen von Versetzarbeiten,
  7. 7. Verputzen von Innen- und Außenflächen,
  8. 8. Veredeln von Mauerwerk und Herstellen von Außenwandverkleidungen,
  9. 9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Kältedämmung, Wärmedämmung, Schalldämmung, Innenfläche

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20005749

Dokumentnummer

NOR40097374

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