§ 2 Maschinstricker- und Wirker-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2.

(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. 1. Einrichten der Maschine,
  2. 2. Einstellen und Regeln der Warenfestigkeit,
  3. 3. Einstellen der Fadenspannung,
  4. 4. Einstellung des Warenabzuges,
  5. 5. Einstellen der Mustereinrichtung,
  6. 6. Erstellen eines Probestückes,
  7. 7. Herstellen eines textilen Flächengebildes,
  8. 8. Erkennen und Beheben von Strick- und Wirkfehlern,
  9. 9. Aus- und Einbau von Maschinenteilen,
  10. 1 0.Ausrüsten,
  11. 11. verkaufsgerechte Fertigstellung der Meisterarbeiten.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

  1. 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
  2. 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006956

Dokumentnummer

NOR12075919

alte Dokumentnummer

N5198910026H

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