§ 2 Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 2

(1) Die neue Gesellschaft führt den Namen „Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft'' und hat ihren Sitz in Salzburg. Ihr Grundkapital beträgt 1 444 Millionen Schilling.

(2) Aktien an der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sind den Aktionären der sich vereinigenden Gesellschaften, nämlich dem Bund und den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien, in einem Verhältnis vorbehalten, der ihrem Anteil am zusammengelegten Grundkapital der in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften entspricht.

(3) Den Ländern können weiters Aktien des Bundes zum Nominalwert veräußert werden, wobei dem Bund mindestens 51% und den Ländern zusammen höchstens 49% des Grundkapitals vorbehalten bleiben; hiebei können auch die in Abs. 2 nicht umfaßten Länder Burgenland und Niederösterreich einbezogen werden. Der Bund kann Aktien der Länder erwerben.

(4) Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft gehen die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der verschmolzenen Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Gesellschaft über.

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