§ 2 LuF-PauschVO 2015

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

2. Abschnitt

Gewinnermittlung im Rahmen der Vollpauschalierung (einheitswertabhängige Gewinnermittlung) Grundbetrag

§ 2.

(1) Der Gewinn ist mittels eines Durchschnittssatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) zu ermitteln (Grundbetrag), wenn

  1. 1. der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 75 000 Euro nicht übersteigt und
  2. 2. die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche (§ 30 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung) 60 Hektar nicht übersteigt und
  3. 3. die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht übersteigt.

(2) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a BewG. 1955, gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Abs. 1 ergebenden Satzes anzusetzen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG nicht ausgeübt, kann der Gewinn auf Antrag gemäß den §§ 9 bis 14 ermittelt werden. Eine erneute Gewinnermittlung gemäß den §§ 2 bis 7 dieser Verordnung oder entsprechender Bestimmungen einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Gesetzesnummer

20008404

Dokumentnummer

NOR40150558

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