II. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 65 500 Euro
Grundbetrag
§ 2.
(1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 65 500 Euro kann der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) ermittelt werden (Grundbetrag), soweit die §§ 3 bis 6 nichts Gegenteiliges bestimmen oder die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nicht gemäß § 23 Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetz ermittelt wird.
Der Durchschnittssatz beträgt, wenn der land- und
forstwirtschaftliche Betrieb einen maßgebenden Einheitswert aufweist
bis 15 000 Euro ............................ 37%
über 15 000 bis 36 500 Euro ................ 41%
über 36 500 bis 65 500 Euro ................ 45%.
(2) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz bei Veranlagungen mit 70% der sich aus Abs. 1 ergebenden Sätze anzusetzen.
(3) Der Gewinn aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues ist gemäß § 6 Abs. 1 und 3 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
20001156
Dokumentnummer
NOR40016237
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